Konsolidierte Fassung der Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.07.2012

Satzung

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Kreisverband Region Braunschweig-Wolfenbüttel e. V.

§ 1
Name, Sitz, Gebiet, Geschäftsjahr

Der „Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Kreisverband Region Braunschweig- Wolfenbüttel e. V.“ hat seinen Sitz in Braunschweig.
Er umfasst das Gebiet der Städte Braunschweig und Wolfenbüttel sowie der jeweils näheren Umgebung dieser.
Der Kreisverband ist eine Untergliederung des DEHOGA Landesverband Niedersachsen – Niedersächsischer Hotel- und Gaststättenverband im DEHOGA e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziel

Der Kreisverband bezweckt nach Maßgabe dieser Satzung die Förderung der gemeinsamen Interessen des Hotel- und Gaststättengewerbes in seinem Gebiet.
Er hat die Aufgabe, die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, sozial- und tarifpolitischen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen.
Er fördert die Aus- und Fortbildung des gastronomischen Nachwuchses und seiner Mitglieder.
Er unterstützt alle Bestrebungen zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Braunschweig.
Jeder auf Erwerb gerichtete Geschäftsbetrieb und jede parteipolitische oder religiöse Betätigung ist
ausgeschlossen.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Kreisverbandes sind direkt Mitglieder des Landesverbandes.
Ihre Zugehörigkeit zum Kreisverband ergibt sich aufgrund des Standortes ihres Betriebes im Verbandsgebiet.
Der Kreisverband sorgt für eine regional nahe Betreuung der Mitglieder des Landesverbandes.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften Anspruch darauf, vom Kreisverband in allen beruflichen Fragen beraten und betreut zu werden.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Sie haben die Verpflichtung, sich für die Bestrebungen des Kreisverbandes einzusetzen sowie alle angeforderten Erhebungen gewissenhaft zu beantworten, und sollen regelmäßig an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilnehmen.
Sie sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes gebunden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Kreisverband erlischt, sobald die Mitgliedschaft beim Landesverband – gleich aus welchem Grund – beendet wird.

§ 6
Beiträge

Die Beitragshoheit liegt beim Landesverband. Der Kreisverband finanziert sich aus Beitragsrückerstattungen, die er von dort aufgrund satzungsmäßiger Festlegungen erhält.
Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kann auf Vorschlag des Vorstandes besondere Umlagen für bestimmte Zwecke beschließen und einfordern.
Die Umlage kann auch in einem regelmäßigen Zuschlag zum vom Landesverband erhobenen Beitrag bestehen, der ausschließlich den Zwecken des Kreisverbandes zugute kommt.

§ 7
Haushaltsplan

Für jedes Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin für den Kreisverband ein Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan soll alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres enthalten.
Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 8
Rechnungslegung und Kassenprüfung

Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin hat der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss vorzulegen.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben dazu ihren Bericht abzugeben.
Die Mitgliederversammlung beschließt danach alljährlich über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

§ 9
Fachgruppen und Ausschüsse

Innerhalb des Kreisverbandes bestehen zwei Fachgruppen:

  • (a) Gaststätten und verwandte Betriebe
  • (b) Hotels und verwandte Betriebe

Zur Verfolgung bestimmter Verbandszwecke können Ausschüsse gebildet werden.
Die Fachgruppen und Ausschüsse haben je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

§ 10
Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 11
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • zwei Beisitzern/innen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bei gleicher Stimmberechtigung aller Mitglieder gewählt.
Die interne Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand.
Der Vorstand leitet die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Kreisverband nach außen und innen.
Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder haften nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt das gemeinschaftliche Handeln von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder.

§ 12
Wahlvoraussetzungen

Die zur Wahl in die Organe, Fachgruppen- und Ausschussämter sowie als Kassenprüfer des Kreisverbandes vorgeschlagenen Personen müssen unbescholten und Mitglied des Kreisverbandes oder mit betrieblichen Leitungsfunktionen Beauftragte sein von Mitgliedern des Kreisverbandes sein.
Ihre Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig, bei den Kassenprüfern jedoch nur nach einer Zwischenfrist von zwei Jahren.
In ungeraden Jahren wird gewählt:

  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister/in
  • ein/eine Beisitzer/in
  • ein/eine Kassenprüfer/in

In geraden Jahren wird gewählt:

    • der/die 2. Vorsitzende
    • ein/eine Beisitzer/in
    • ein/eine Kassenprüfer/in

Die Wahlen finden mittels Stimmzettel statt, falls nicht beschlossen wird, sie durch Zuruf vorzunehmen.
Scheidet ein Mitglied der Organe, Fachgruppen und Ausschüsse oder ein/eine Kassenprüfer/in vorzeitig aus dem Amt aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
Jede Ersatzwahl gilt für die Amtsdauer der ausgeschiedenen Person.

§ 13
Beirat

Der Vorstand kann Beiräte kooptieren, die im Vorstand kein Stimmrecht haben und nicht zur Vertretung des Vereins befugt sind.
Sie können zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
Soweit in einzelnen Gegenden des Verbandsgebietes Erfahrungsaustauschgruppen oder ähnliche Untergliederungen mit Zustimmung des Kreisverbandes gebildet werden, gehören deren Leiter/innen und ihre Stellvertreter/innen ebenfalls dem Beirat an.
Sie können zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden und haben ein Recht auf Anhörung.
Dem Beirat obliegt generell die Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

§ 14
Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich in Form einer Jahreshauptversammlung abgehalten werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden, wenn er es für nötig hält, einberufen werden.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder zehn Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Kreisverbandes vorliegt.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

      • (a) Wahl des Vorstandes
      • (b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des/der Vorsitzenden zum ablaufenden Geschäftsjahr
      • (c) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
      • (d) Genehmigung des Haushaltsplans
      • (e) Entlastung des Vorstands
      • (f) Änderung der Satzung
      • (g) Auflösung des Kreisverbandes
      • (h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

§ 15
Geschäftsführung

Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann der Kreisverband auf Beschluss des Vorstandes einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.

§ 16
Beschlussfassung

Soweit von den Organen des Kreisverbandes ein Beschluss gefasst werden soll, entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 17
Beurkundung von Beschlüssen

Von allen Versammlungen oder Geschäften, die von den Organen des Kreisverbandes abgehalten oder getätigt werden, müssen Ergebnisprotokolle angefertigt werden, die in der nächsten Versammlung der jeweiligen Organe von den Anwesenden zu genehmigen sind.
Die Protokolle sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und müssen die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung und etwaiger Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse enthalten.

§ 18
Satzungsänderungen

Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung gefasst werden.
Zugleich mit der Übersendung der Tagesordnung ist den Mitgliedern mitzuteilen, inwieweit eine Änderung der Satzung vorgenommen werden soll.
Zur Gültigkeit des Beschlusses über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.

§ 19
Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Kreisverbandes zustimmt.
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch eine zu diesem besonderen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Antrag hierzu muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes ist ein Beschluss über die Verwendung eines etwa vorhandenen Vermögens zu fassen.